Wenn ein Schuldner eine Leistung an seinen Kunden erbringt (hier: Warenlieferungen) und damit den der Bank zur Sicherung abgetretenen Zahlungsanspruch gegen den Kunden werthaltig macht, so kommt sowohl ein Anfechtungsanspruch gegenüber der Bank als auch gegenüber dem Kunden in Betracht. Der Insolvenzverwalter hat daher die Wahl, welchen Leistungsempfänger er in Anspruch nimmt. Gegebenenfalls haften beide Gläubiger als Gesamtschuldner
Der Sachverhalt:Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der M-AG. Geschäftsgegenstände der AG waren das Erstellen von Werbekonzepten sowie die Herstellung und Auslieferung von Merchandising-Produkten mit dem jeweiligen Logo der Kunden. Die klagende Bank gewährte der AG Kredite, die durch eine Globalzessionsabrede gesichert waren. Danach trat die AG an die Klägerin zur Sicherung der Ansprüche aus der bankmäßigen Verbindung sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen ab.
Im letzten Monat vor dem Antrag der AG auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte die Klägerin wegen der drohenden Insolvenz der GmbH das Kreditverhältnis mit sofortiger Wirkung. Wenige Tage später lieferte die AG Merchandising-Produkte an ihre Kunden aus und erstellte jeweils am Tag der Auslieferung die Rechnungen, die sich insgesamt auf rund 220.000 Euro beliefen. Die Rechnungen wurden in Höhe von rund 170.000 Euro beglichen, so dass dieser Betrag in die Masse gelangte.
Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Zahlung dieser Beträge. Das LG gab der hierauf gerichteten Klage statt; das OLG wies sie ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Klägerin zwar die Zahlungsansprüche gegen die Kunden der AG wirksam erworben habe, die mit der Auslieferung der Waren erfolgte Werthaltigmachung der Forderungen aber nach § 131 Abs.1 Nr.1 InsO anfechtbar sei.
Auf die Revision der Klägerin hob der BGH die Vorentscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:Das OLG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Werthaltigmachen der Forderungen nach § 131 Abs.1 Nr.1 InsO als inkongruente Deckung anfechtbar ist. In Betracht kommt nur eine Anfechtung als kongruente Deckung gemäß § 130 InsO.
Globalzessionsverträge sind nach dem Urteil des Senats vom 29.11.2007 (Az.: IX ZR 30/07) hinsichtlich der zukünftig entstehenden Forderungen in der Regel nur als kongruente Deckung gemäß § 130 InsO anfechtbar. Gleiches muss für das hier streitige Werthaltigmachen dieser Forderungen während der kritischen Zeit kurz vor dem Eröffnungsantrag gelten.
Entgegen der Auffassung der Klägerin musste der Beklagte nicht von den Kunden der AG die Rückgabe der gelieferten Sachen fordern. Die Erfüllungshandlung der AG hat sowohl gegenüber ihren Kunden als auch gegenüber der Klägerin Rechtswirkungen entfaltet. Bei einer derartigen Doppelwirkung hat der Verwalter die Wahl, welchen Leistungsempfänger er in Anspruch nimmt. Gegebenenfalls können auch beide Leistungsempfänger in Anspruch genommen werden und haften als Gesamtschuldner.
Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif, da das Berufungsgericht die Voraussetzungen von § 130 InsO nicht geprüft hat. Dies muss es im zweiten Rechtszug nachholen. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht die auch für die Anfechtung nach § 130 InsO erforderliche objektive Gläubigerbenachteilungsabsicht im Ergebnis zutreffend bejaht hat.
Linkhinweise:
- Der BGH veröffentlicht seine Entscheidungen unter www.bundesgerichtshof.de.
- Den Volltext der Entscheidung vom 29.11.2007 (Az.: IX ZR 165/05) finden Sie hier (PDF-Datei).
- Für den Volltext der Entscheidung vom 29.11.2007 (Az.: IX ZR 30/07) klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).
Ein weiterer Artikel zum Thema aus unserem Archiv:
Zur Anfechtbarkeit von Globalzessionen (BGH vom 29.11.2007)
Quelle: BGH online